Fördermöglichkeiten bei Gründung aus Arbeitslosigkeit

Gründen in Rhein-Berg

Bei einer Gründung aus Arbeitslosigkeit (ALG I oder II) besteht die Möglichkeit der Beantragung des Gründungszuschusses bzw. des Einstiegsgelds bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter im Rheinisch- Bergischen Kreis. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schritt in die Selbstständigkeit so finanziell unterstüzt werden, Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch darauf. (Hier finden Sie eine Checkliste zur „Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit“, bereit gestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.)

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Förderung von der Agentur für Arbeit:

In dieser sog. Tragfähigkeitsbescheinigung wird beurteilt, ob Ihre Geschäftsidee und Ihr Gründungskonzept voraussichtlich für die nächsten drei Geschäftsjahre (zzgl. Rumpfgeschäftsjahr) „tragfähig“ sind, d.h. ob die Lebenshaltungskosten durch die Unternehmung gedeckt werden können, die geplanten Umsätze/Erlöse sowie Kosten realistisch eingeschätzt werden, ob eine gute fachliche und kaufmännische Kompetenz des Gründers vorhanden ist und einige weitere Punkte mehr.

Im Vorhinein zum Termin mit der fachkundigen Stelle ist es sinnvoll die folgenden Unterlagen vorzubereiten:

Ihre Ansprechpartner bei der RBW

Volker Licht
Unternehmens­entwicklung

Slawomir Swaczyna
Innovations- und Start-up-Förderung, Fördermittel

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